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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
홍성방 (서강대학교)
저널정보
서강대학교 법학연구소 서강법학 서강법학 제11권 제2호
발행연도
2009.12
수록면
47 - 71 (25page)

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Die Bundesrepublik Deutschland hat im Bereich der sozialen Rechte auf der Ebene ihres Grundgesetezes wenig an ausdrucklichen Verfassungsnormen aufzuweisen. Stattdessen hat das Grundgesetz diesbezuglich in seinen Artikeln 20 und 28 den Sozialstaat aufgenommen. In dieser Gestaltung der Staatszielbestimmung unterscheidet es sich von der Weimarer Verfassung, die einen umfangreichen Katalog der sozialen Grundrechte kannte.
Angesichts des sozialrechtlichen Defizits des Grundgesetzes versucht die Verfassungsinterpretation und Verfassungsrechtsprechung nachzuholen, was die Verfassungsgebeung versaumt hat. Dabei konzentrieren sie sich darauf, aus den Freiheitsrechten sozialrechtliche Momente abzuleiten und in dem abstrakten Sozialstaatsprinzip in Verbindung mit bestehenden Grundrechten positive Leistungsanspruche zu sehen.
Die Ableitungsversuche der sozialrechtlichen Anspruche aus dem Grundrechtskatalog des Grundgesetzes zeigen, dass grundrechtliche Anspruche positiven Inhalts keine Seltenheit, sondern eine anerkannte Auspragung des Grundrechtsschutzes im sozialen Rechtsstaat sind. Aber solchen Versuche begegnen schwierwiegender Kritik, weil sie Verfassungspolitik und Verfassungsinterpretation miteinander vermengen. Mit anderen Worten, sie stellen im Grunde extreme Abarten der teleologischen Interpretation dar, in dem nach Sinn und Zweck der Grundrechte in der veranderten sozialen Wirklichkeit gefragt wird.
Fortsthoff hat den Begriff "teilhabe" zum ersten Mal in den Bereich des status positivus einbezogen. Dann wurde er von Martens und Haberle auf der Staatsrechtslehrertagung 1971 sowie von Scholz verwendet und in der ersten Numerus-clausus-Entscheidung(BverfGE 33, 303ff.) unter dem Eindruck der Referate der ersten beiden ubernommen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Zweidimensionalitat der Grundrechte, d.h. Abwehrrechts- sowie Teilhabrechtscharakter des Grundrechts der freien Berufswahl(Art. 12 GG) zum ersten Mal ausdrucklich anerkannt. Nach der Teilhaberechstheorie handelt es sich bei der Teilhabe um die "Effektivierung" der Grundrechte. Man unterscheidet unter dem "Teilhaberecht" das "derivative" Telihaberecht von einem "originaren".
Abegesehen von einer Mindermeinung, wird an dieser Einfuhrung von Teilhaberechten scharfe Kritik geubt. Zum einen spricht man davon, dass durch sie das Verfassungsprinzip der Gewaltenteilung in seinem Kern verletzt werde, desweiteren von der Gefahr, dass das postulierte Teilhaberecht unvollziehbar bleiben konnte, die Grundrechte also zu bloßen Programmsatzen reduziert wurden.
Im Gegensatz zum Grundgesetz ist die koreanische Verfassung reich an Bestimmungen, welche die traditionelle sowie die moderne Materie der sozialen Rechte beruhren. Deshalb besagt die Teilhaberechtstheorie wenig fur die Interpretation der sozialen Grundrechte der koreanischen Verfassung.

목차

Ⅰ. 머리말
Ⅱ. 사회적 기본권의 불수용
Ⅲ. 기본법으로부터 사회권을 도출하려는 시도
Ⅳ. 맺는 말
참고문헌
Zusammenfassung

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