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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국비교형사법학회 비교형사법연구 비교형사법연구 제6권 제1호
발행연도
2004.1
수록면
263 - 286 (24page)

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In der vorliegenden Arbeit wurde untersucht, welcher Paragraph geändert oder neu geschafft werden soll, wenn die Korea die CCC ratifizieren wird. Bei dieser Untersuchung wurden einige Gesetzeslücken bei dem koranischen pornografischen Strafrecht gefunden. Es gibt keinen Pornografiebegriff, sondern den Unzüchtigkeitsbegriffin in dem koreanischen StGB. Der Pornografiebegriff soll an den korStGB neu einführen werden. Aber die Kinderpornografie gehört unberührt zu der harten Pornografie. In der koreanischen Kinderschutzgesetz von den sexuellen Handlungen (korKSH) gibt es keinen Paragraphen über Kinderfiktivpornografie und Pseudosexulle Handlungen. Es gibt auch Gesetzeslücken bei dem Besitz von Kinderpornografie in einen Computersystem order auf einem Computerdaten- träger und dem Beschaffen von Kinderpornografie über ein Computersystem für sich selbst oder einen anderen. Der Versuch der Begehung einer Verbreiten oder Übertragen von Kinderpornografie über ein Computersystem ist als Straftat zu pönlaisieren. Bei den Erfüllung der diese Gesetzeslücken soll man berücksitigen, dass die neue pönalisierenden schaffenden Straftaten mit wirksamen, angeme- ssenen und abschreckenden Sanktionen, bedroht werden, die Freiheitsent- ziehung einschließen. Das bedeutet keine Überflußkriminalizierung.

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