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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
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저널정보
중앙법학회 중앙법학 중앙법학 제17집 제3호
발행연도
2015.9
수록면
7 - 51 (45page)

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Die Offenheit vieler Verfassungsnormen, die nahezu unbegrenzte Freiheit in der Interpretation der Verfassung und die letztverbindliche Befugnis zur Verfassungsauslegung, all dies wirft die Frage nach den Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit auf. Die Diskussion uber die Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit wird oft unter dem Grundsatz der richterlichen Selbstbeschrankung gefuhrt. Aber das Gebot ist ohne alle Konturen und ohne Inhalt, es taugt nicht zur Grenzziehung zwischen den Befugnissen der Verfassungsorgane. Auch die amerikanische political question-Doktrin ist auf das Verfassungsgericht nicht ubertragbar. Die Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit ergeben sich in erste Linie aus dem materiellen Verfassungsrecht. Die Verfassung als Kontrollmaßstab dirigiert das Verfassungsgericht. Allerdings angesichts der Offenheit der Verfassung und Methodenvielfalt der Auslegung der Verfassung scheint die Vorstellung, daß die Bindung an die Verfassung die Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit bestimme, zweifelhaft. So muß die Argumentation fur die Bestimmung der Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit durch die funktionell-rechtliche Denkweise erganzt werden. In diesem Ansatz wird nach den unterschiedlichen Funktionen der Staatsorgane gefragt. Der Ausgangspunkt der funktionell-rechtlichen Betrachtung ist, daß das Verfassungsgericht ein Gericht ist. In der Gerichtsformigkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit liegt die wesentliche funktionell-rechtliche Bestimmung und Grenze der Verfassungsgerichtsbarkeit. Aber auch dieser Ansatz bietet nicht mehr als eine abstrakte Leitlinie. Daruber hinaus ist die auf die oben genannten Weise festgestellten Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit im Verhaltnis zu anderen Staatsorganen rechtlich nicht durchsetzbar. Dennoch ist der Versuch, die Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit festzustellen, nicht ohne Sinn. Die Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit ist ein an das Verfassungsgericht selbst gerichtetes Appell, sich immer wieder bei seiner Tatigkeit an seine rechtsprechende Funktion erinnern zu mussen.

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