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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
이화여자대학교 법학연구소 법학논집 법학논집 제6권 제1호
발행연도
2001.1
수록면
205 - 220 (16page)

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In Korea wird der Gegenstand der Anfectungsklage in dem Schrifttum und in der Rechtsprechung sehr beschränkt verstanden. Im Vergleich zu Deutschland ist in Korea die Hilfsmittel nach dem Verwaltungsprozeβrecht nicht weiter vielfältig entwickelt. Aus diesem Grund sind die Gegenstände der Anfechtungsklage durch Auslegung möglichst weit zu verstehen. In der Rechtsprechung und Literatur vertritt die Auffassung, daβ ein betreffende Sachverhalt nur dann ein Gegenstand der Anfechtungsklage werden kann, soweit ihm eine rechtliche Interesse besteht. Begründet ist diese Auffassung, daβ obwohl die Gegenstände der Anfechtungsklage weit umfaβend anerkannt sind, kann die Anfechtungsklage in dem Fall zurückgewiesen werden, in dem rechtliche Interesse an dieser Klage vemeint ist. Diese Auffasung ist jedoch nicht zu zustimmen, weil sie oft dazu führen kann, daβ der Sachverhalt, der nach dem Verwaltungsprozeβ erklärt werden muβ, entwer durch ein Zivilprozeβ odor durch eine Verfassungsklage ersetze wird. Dies stellt eine Agabe dar, bald zu überwinden.

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